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  Das Fasten im Monat Ramadân ist eines der fünf höchsten Gebote des Islam 04.07.2025 12:33 (UTC)
   
 

Wer ist zum Fasten verpflichtet?

 

Das Fasten im Monat Ramadân ist eines der fünf höchsten Gebote des Islam und zählt zu den größten und besten Gehorsamkeiten in der Religion. In diesem gesegneten Monat obliegt den Muslimen die Pflicht, sich von Essen, Trinken und Ähnlichem zu enthalten.

 

  • Jeder verantwortliche Muslim ist verpflichtet, soweit er dazu körperlich in der Lage ist, den Monat Ramadân zu fasten. 
  • Für das Kind besteht keine Verpflichtung zu fasten, jedoch ist es für die Erziehungsberechtigten Pflicht, ihr Kind zum Fasten aufzufordern, wenn es 7 Mondjahre[1] vollendet hat und körperlich in der Lage ist zu fasten, ohne dabei geschadet zu werden. Sollte das Kind dennoch nicht fasten, so ist es nicht verpflichtet, die nichtgefasteten Tage nachzuholen.
  • Die Pflicht zu fasten betrifft denjenigen, der im Besitz seines Verstandes ist, daher besteht für den Geisteskranken keine Verpflichtung zu fasten und er ist nicht verpflichtet, die nichtgefasteten Tage nachzuholen.
  • Ebenso ist das Fasten nicht Pflicht für denjenigen, dessen Körper nicht in der Lage ist zu fasten; also dessen Körper das Fasten nicht ertragen würde, wie aufgrund des hohen Alters (gebrechlicher Greis) oder der schweren Krankheit. Wer somit befürchtet, dass er durch das Fasten geschädigt wird oder stirbt, ist nicht verpflichtet zu fasten.
  • Für die Menstruierende und Wöchnerin besteht ebenfalls keine Verpflichtung zu fasten. Es ist ihnen vielmehr verboten in diesem Zustand zu fasten und hätte zudem keine Gültigkeit. Die versäumten Fasttage des Monats Ramadân hat diese Frau jedoch nachzuholen.
  • Der schwangeren und stillenden Frau ist es erlaubt, das Fasten zu unterbrechen bzw. zu unterlassen, wenn sie durch das Fasten Schaden für sich oder ihren Säugling befürchtet. Ihnen ist es also erlaubt das Fasten zu unterlassen, jedoch sind sie verpflichtet, die nichtgefasteten Tage nachzuholen.
  • Demjenigen, der sich auf einer Reise[1] befindet, ist es erlaubt das Fasten zu unterbrechen, bzw. zu unterlassen, daher begeht derjenige keine Sünde, jedoch muss er diese versäumten Tage nachholen.

 

Das Fasten ist eine Gottesdienstliche Tat (^Ibâdah) und wird nur von einem Muslim akzeptiert. Somit hat das Fasten eines Nichtmuslim keine Gültigkeit.

 

 

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[1] Hier ist die Reise gemeint, in der das Gebet gekürzt werden kann. Diese Reise entspricht der Entfernung von mindestens zwei (2) Etappen (2 Reisetagen zu Fuß oder auf bepacktem Kamel), also ca. 45 km nach einer Aussage (und nach einer anderen Aussage das Dreifache, also wie die Entfernung zwischen Beirut und Damaskus). Der Reisende hat zudem darauf zu achten, dass er vor Anbruch der Morgendämmerung, mit dem Vorsatz zu reisen, seine Ortschaft verlassen hat.

 

 

 

 

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Posted by Islamischer Bildungsverein und Moschee in Düren (Schulstr.51) on Sonntag, 4. Mai 2014
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